Photomed Bundesfachverband Solarien und Besonnung e.V.
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Was wird aus der "Euronorm"?

Ablauf der Diskussionen - Jetzt kommt die Schlussphase

Der Hickhack auf europäischer Ebene um die "Euronorm" für Solarien und vor allem um die Grenzwert für die wirksame Gesamtbestrahlungsstärke hat mit der endgültigen Äusserung der wissenschaftlichen Kommission (SCCP) und den öffentlichen Äußerungen der Kommissare einen neuen Höhepunkt erreicht.

Dr. Peter Bocionek, als ESA-Vizepräsident in diesen Prozess direkt eingebunden, gibt einen Überblick über die Streitpunkte und die aktuelle Entwicklung:

Was ist die "Euronorm"?

Innerhalb der Europäischen Union (EU) ist für Hersteller von Haushaltsgeräten, zu denen auch Solarien gehören, die Niederspannungsrichtlinie (Low Voltage Directive. LVD) bindend. Hiernach sind die Hersteller verpflichtet, eine Gefahrenanalyse zum Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher durchzuführen. Die Gefahrenanalyse wird üblicherweise auf der Grundlage von harmonisierten europäischen Normen durchgeführt, von denen vermutet wird, dass sie den Anforderungen an den Schutz vor Gefahren erfüllen. Die Hersteller von Solarien richteten sich für diesen Zweck nach den Regelungen in der EN 60335-2-27, der sogenannten Euronorm.

Einspruch gegen die Euronorm

Soweit ein Mitgliedsstaat der EU der Auffassung ist, dass die Vorgaben einer europäischen Norm nicht ausreichend den Anforderungen an den Schutz vor Gefahren gemäß der LVD entsprechen, sieht das europäische Regelwerk vor, dass dieses Land dann die Sicherheitsklausel anwenden kann.

Dieser Möglichkeit ist Spanien sowie auch Finnland im Jahre 2003 gefolgt und hat eine entsprechende Meldung der Europäischen Kommission (EC) zukommen lassen. Die Eingabe wurde hauptsächlich mit dem Fehlen von Grenzwerten für die wirksame Bestrahlungsstärke bei den meisten der in der Norm definierten UV-Gerätetypen begründet.

Nachdem es bereits verschiedene nationale Abweichungen von der Euronorm gab und zudem in einigen EU-Ländern Gesetze wirksam waren, die nicht mit den Regelungen in der Euronorm übereinstimmten, sah sich die EC zum Handeln gezwungen, zumal der Harmonisierungsgedanke einen hohen Stellenwert innerhalb der EU einnimmt.

Kontroversen um Bestrahlungsstärken

Die in der EC zuständige Stelle, DG Enterprise, versuchte zunächst die Angelegenheit auf Verhandlungsbasis zu bereinigen und rief im November 2003 ein gemeinsames Treffen von Normungsvertretern, des Europäischen Verbandes der Besonnungsindustrie (ESA) und der internationalen Strahlenschutzkommission (ICNIRP) mit den spanischen Behörden ein.

Während es in der Frage nach der Begrenzung der kurzwelligen Strahlung dahingehend zu einer Einigung kam, dass der für UV-Strahlung zuständige Expertenkreis (MT 16) bei der internationalen Normierungsorganisation IEC hierzu einen Vorschlag erarbeiten wird, blieben die Standpunkte in Bezug auf einen Grenzwert für die wirksame Gesamtbestrahlungsstärke kontrovers. Spanien bestand weiterhin auf 0,3 W/m² erythemwirksame Bestrahlungsstärke als Limit, entsprechend dem Maximalwert der natürlichen Sonnenstrahlung auf der Erdoberfläche, wie es auch im spanischen Gesetz vorgegeben ist.

Der von MT 16 vorgeschlagene und für die internationale Norm IEC 60335-2-27 vorgesehene Grenzwert für die erythemwirksame Bestrahlungsstärke in Höhe von 0,6 W/m² wurde von Spanien als zu gefährlich für die Anwender abgelehnt.

Blockierung und Verweis auf Expertenkommission

Daraufhin entschied die EC, mit der Klärung der Frage nach dem Grenzwert eine wissenschaftliche Expertenkommission zu beauftragen und informierte die europäische Normungsbehörde CENELEC, das Ergebnis der Wissenschaftler abzuwarten. Als Folge davon, beteiligte sich CENELEC nicht an der sonst üblichen Parallelabstimmung mit der IEC, mit der die obenerwähnten Grenzwerte eingeführt wurden. Letztendlich blockierte also die EC jeglichen Fortschritt bei der europäischen Normung.

Stellungnahme der Europäischen Kommission

Nach der Sitzung im November 2003 wurde wohl der Fragenkatalog für die Expertenkommission erstellt, dennoch entstand danach der Eindruck, dass nichts Weiteres geschehe, zumal auch bekannt wurde, dass die wissenschaftlichen Komitees der EU aufgelöst und neu besetzt wurden.

Erst im Oktober 2004 kam wieder Leben in die Angelegenheit, als die EC eine Stellungnahme veröffentlichte. Die EC stellte fest, dass bei der Euronorm EN 60335-2-27 die Vermutung der Konformität mit der LVD aufgrund fehlender Grenzwerte für die wirksame Bestrahlungsstärke nicht gegeben sei. Gleichzeitig forderte die EC CENELEC auf, die Norm so zu überarbeiten, dass den Gefahren der UV-Exposition angemessen Rechnung getragen wird. Für die Hersteller von Solarien ergab sich hierdurch das Handicap, sich bei der Gefahrenanalyse auf keine harmonisierte Norm stützen zu können, da die Euronorm faktisch zurückgezogen war.

Normloser Zustand erschwert Orientierung

Die Hersteller müssen also sozusagen in Eigenregie die Risikoabschätzung vornehmen. Der Appell der EC an die zuständigen Marktaufsichtsbehörden, sich nach den Besonderheiten des Einzelfalles und nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu richten, erwies sich dabei nicht unbedingt als große Hilfe.

Vorgeschlagene Ergänzung der Euronorm

Die CENELEC kam im März 2005 der Aufforderung der EC nach, indem zwei Ergänzungen zur Euronorm zur Abstimmung gebracht wurden. Um Zeit zu sparen, wurde der Weg des Unique Acceptance Procedure (UAP) gewählt, d.h., die vorgeschlagenen Ergänzungen können bei Zustimmung der Nationalen Komitees unverzüglich als Norm umgesetzt werden. Mit den Ergänzungen sollen einerseits die bereits bei der IEC verabschiedeten Grenzwerte der wirksamen Gesamtbestrahlungsstärke für Solarien und andererseits die von MT 16 empfohlene Begrenzung der kurzwelligen Strahlung eingeführt werden. Die Abstimmung bei der CENELEC sollte bis zum 16. September 2005 erfolgen.

Ausgang der Abstimmung war ungewiss....

Obgleich mit den Ergänzungen die in der EC-Stellungnahme monierten Grenzwerte in die Euronorm eingeführt werden sollen, war der Ausgang der Abstimmung jedoch nicht eindeutig vorherzusagen. Für einige Nationale Komitees sind die vorgeschlagenen Höchstwerte für die wirksame Bestrahlungsstärke noch zu hoch, andere drohten aufgrund eines anderen Umstandes dagegen stimmen. Die Klassifizierung der Solarien nach UV-Gerätetypen wurde nämlich gegen den Widerstand einiger Länder bereits im Vorfeld dieser Abstimmung in den nichtnormativen Teil der Norm verschoben.

Als Konsequenz davon muss der Hersteller sein Gerät nicht mehr mit dem UV-Typ kennzeichnen, sondern gibt nur noch an, ob es sich um ein Solarium für den Hausgebrauch oder um ein Gerät ausschließlich für die gewerbliche Anwendung handelt. Strahlen- und Verbraucherschutzorganisationen sehen darin einen Nachteil, weil nationale Gesundheitsbehörden bestimmte UV-Gerätetypen nicht mehr verbieten können.

...fiel dann aber deutlich positiver aus als erwartet

Trotz aller dieser Vorbehalte kam dann einigemaßen überraschend in der Abstimmung eine positive Mehrheit Prozent zustande, wobei sich die Anstrengungen des europäischen Solarien-Verbandes (ESA) dank intensiver Lobby-Arbeit auszahlte.

Unsicherheit bleibt

Aber trotz der positiven Abstimmung sind damit die Inhalte der für die Solarienhersteller so wichtigen Norm noch nicht endgültig festgeschrieben. Überraschenderweise wurden die Ergänzungen zur Norm vom zuständigen Komitee der CENELEC (CLC/TC 61) nicht zur Ratifizierung, d.h. zur endgültigen Anerkennung empfohlen. Als Gründe hierfür wurden das knappe Abstimmungsergebnis sowie die Tatsache, daß die Ergebnisse der Befragung der wissenschaftlichen Expertenkommission der EU noch nicht vorliegt, genannt. Seit Dezember 2005 liegt nun die vorläufige und seit Juni 2006 die endgültige Stellungnahme der Expertenkommission vor.

Kommt jetzt die "spanische Norm"?

Obwohl kürzlich aus CENELEC-Kreisen zu hören war, dass die Ratifizierung der Ergänzungen zur Euronorm nunmehr doch eingeleitet werden soll, bleibt bis zur endgültigen Vorlage der Ergebnisse der Befragung der wissenschaftlichen Expertenkommission Unsicherheit bestehen. Sollte die Kommission ihre Einstellung ändern und sich doch noch der spanischen Auffassung anschließen und höhere Werte als den Maximalwert der natürlichen Sonnenstrahlung für die wirksame Bestrahlungsstärke von Solarien als zu gefährlich für die Nutzer einstufen, wären erneute Änderungen der Euronorm erforderlich.

Entsprechend der spanischen Gesetzgebung würde dann vermutlich der Grenzwert von 0,3 W/m² erythemwirksame Bestrahlungsstärke in die europäische Normung übernommen werden müssen.

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