Bundesfachverband für Besonnung
Licht ist Leben

Dürfen Sonnenstudios mit Gesundheitswirkungen von Solarien werben?

Antwort eines juristischen BfB-Experten

Ein Studio hatte sich an die BfB-Redaktion gewandt mit der Frage, ob es rechtlich zulässig sei, gegen die Polemik der Solarien-Gegner in einem Flyer auf die biopositiven Wirkungen der UV-Bestrahlung hinzuweisen.

Die Frage: Werbung mit biopositiven Wirkungen zulässig?

Der Text sollte lauten:

"....Mittlerweile viele medizinischen Gesellschaften und Gesundheits-organisationen Ihre Empfehlung für den Aufenthalt in der
Sonne revidiert. Grund hierfür ist die Vielzahl von positiven Wirkungen, die UV-Licht hervorruft:

  • Produktion von lebenswichtigem Vitamin-D
  • Stärkung des Immunsystems
  • Stärkung des Herz-Kreislauf-Systems
  • Vorbeugung von Osteoporose
  • Linderung von Hautkrankheiten '
  • Aufbau der körpereigenen Lichtschwiele
  • Senkung der Cholesterinwerte
  • Linderung von Wechseljahresbeschwerden
  • Prophylaxe gegen SAD (Depression)
  • Steigerung von Wohlbefinden, Vitalität und Lebensfreude durch
      Ausschüttung von Endorphinen

Also - wohl dosiert macht Sonne richtig fit! ...."

Die Antwort: nein, aber....!

Bereits in einem Kommentar zu einer Entscheidung in den USA hatte ein Photmed-Experte die zahlreichen Hindernisse im deutschen Rechtssystem aufgezeigt. (In anderen Ländern, wie etwa in Kanada, haben Gerichte völlig anders entschieden).

Ähnlich auch die Antwort auf die hier gestellte Frage durch den Geschäftsführer des SLS-Verbands, Jürgen Bock:

Es geht dabei um die Möglichkeit einer Falschaussage/ Täuschung vorzubeugen:

Einige der von Ihnen benannten positiven Wirkungen sind zwar in einzelnen Studien nachgewiesen, damit aber noch nicht ausreichend wissenschaftlich belegt und können nicht als "gesicherte Beweise" gelten. Ein Hinweis in Werbeaussagen zu den o.g. Punkten ist m.E. aus den dargelegten Gründen erheblich risikobeladen.

Darüberhinaus sehe ich aber auch in der werbemäßigen Verwendung der anderen gelisteten Aussagen durch Sonnenstudios gegenüber Laienkreisen ein erhebliches rechtliches Risiko:

Das Heilmittelwerbegesetz vom 19.10.1994 ( Fassung v. 26.4.06) verbietet solche Werbung für nicht vom Gesetz erfasste "Fachkreise". Die Besonnungsindustrie zählt nicht zu diesem Kreisen. Nach § 1Ziff.3 i.V.m § 11 des Gesetzes besteht die Gefahr, daß eine solche Werbung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden kann; Bußgelder bis 20.000,-- Euro. Hinzukommen ev. Sanktionen über das UWG.
 
Ich rate deshalb von direkten Werbeaussagen mit solchen medizinischen Argumenten ab.

Eine andere Frage ist die Verwendung solcher Hinweise in allgemeiner Form in redaktionellen Darstellungen.

Sie weisen absolut richtig auf die für die Branche positiven Darstellung der letzten Zeit aus Medizinerkreisen hin. Auch der SLS ist der Auffassung, daß insoweit die Zeit für eine Umsetzung in der Branchen-PR und Öffentlichkeitsarbeit  überfällig ist.