Was ist erreicht? Was kommt nun? mit welchen Konsequenzen?
Die Mitte September 2005 bei der CENELEC erfolgte Abstimmung über die Ergänzung der Euronorm (EN 60335-2-27) ist sicherlich als ein Erfolg für die Besonnungsindustrie zu werten:
die Hersteller können sich bei der erforderlichen Gefahrenanalyse ihrer Geräte wieder auf eine harmonisierte Norm beziehen,
die darüber hinaus praktisch doppelt so hohe Höchstwerte für die Bestrahlungsstärken enthält als nach der Intervention der Spanier zu befürchten war (0,6 gegenüber den spanischen Forderungen von 0,3 W/m²).
Eine wichtige Etappe, aber noch nicht am Ziel
Allerdings sind damit noch nicht alle Probleme aus dem Wege geräumt, weil der weitere Fortbestand und Inhalt der Norm weiterhin unsicher sind und maßgeblich von zukünftigen politischen Entscheidungen abhängen.
Zwar ist zu erwarten, dass der CENELEC das Abstimmungsergebnis zügig bestätigt, dennoch bleibt eine gewisse Unsicherheit bestehen:
Der politische Prozess endet erst, wenn die EN 60335-2-27 in der vorgesehenen Fassung im offiziellen Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlicht ist. Und hier sind durchaus noch Überraschungen möglich.
Warten auf die Experten
Die EC hat eine wissenschaftliche Expertenkommission beauftragt, die möglichen Risiken der UV-Expositionen zu beurteilen und zu prüfen, inwieweit die spanische Forderung, den Höchstwert der wirksamen Gesamtbestrahlungsstärke von Solarien an dem der Tropensonne zu orientieren, gerechtfertigt ist.
Nachdem die Ergebnisse der Expertenkommission nicht vor Frühjahr 2006 vorliegen werden, bleibt abzuwarten, ob die EC die Euronorm in der vorliegenden Form in ihr Amtsblatt übernimmt. Sollten also die wissenschaftlichen Experten dem spanischen Einspruch stattgeben, wäre eine erneute Anpassung der Euronorm erforderlich.
Einschränkende Grenzwerte
Der bei der CENELEC-Abstimmung akzeptierte Höchstwert der wirksamen Gesamtbestrahlungsstärke für gewerblich genutzte Solarien beträgt 1,0 W/m², wobei das Wirkungsspektrum für den Nicht-Melanom-Hautkrebs (NMSC-Aktionsspektrum) zugrunde gelegt wird.
Dieser Wert entspricht etwa 0,6 W/m² erythemwirksame Bestrahlungsstärke, ist also doppelt so hoch wie die von der Tropensonne erreichte Bestrahlungsstärke.
Anders als bisher, muss nunmehr bei den UV-Gerätetypen 1, 2 und 4 dieser Grenzwert für die wirksame Gesamtbestrahlungsstärke eingehalten werden, was sowohl bei den sehr UVA-betonten Hochdruckgeräten bzw. -einheiten des UV-Typs 2 und bei den stark UVB-betonten Niederdruckgeräten des Typs 4 zu Einschränkungen führt.
Probleme für einige Geräte
Alle Geräte, die eine Bestrahlungszeit von kleiner rund 7 Minuten für Hauttyp II (entsprechend Hs,er = 250 J/m²) aufweisen, erfüllen nicht die Anforderungen der EN bezüglich der wirksamen Gesamtbestrahlungsstärke.
Obwohl in der Ergänzung zur EN nun auch ein UV-Gerätetyp 5 definiert ist, fällt nur ein kleinerer Teil der bisher als Typ 5 bezeichneten Geräte in diese Klasse, da auch hier die wirksame Gesamtbestrahlungsstärke zu beachten ist. In den neu eingeführten Typ 5 fallen vor allem solche Geräte, deren wirksame Bestrahlungsstärke im UVA (oberhalb 320 nm) den Grenzwert für Typ 4 bzw. deren Bestrahlungsstärke im UVB (bis 320 nm) den Grenzwert für Typ 2 mäßig übersteigt.
Es bleiben jedoch noch zahlreiche, insbesondere mit Hochleistungslampen ausgerüstete Solarien außerhalb der Norm.
Dr. Peter Bocionek


























