Bundesfachverband für Besonnung
Licht ist Leben

Genereller Haftungsausschluss möglich?

Freistellungserklärung mit "Restrisiko"

Studios, die Ihre Kunden ? und vor allem Erst-Nutzer ? sehr gründlich anhand einer umfassenden Checkliste beraten, können trotzdem in die Situation kommen, dass sich der Kunde nicht an die Empfehlungen hält oder dass es durch unzureichende oder falsche Auskünfte zu Fehlbelegungen kommt. Um sich in der Folge von allen Haftungen freistellen zu lassen, haben einige Sonnenstdio-Betreiber eine Erklärung entwickelt, die der Kunde nach der Beratung unterschreibt und die das Studio, bzw. Betreiber und Personal, von allen Haftungen z.B. im Falle von Verbrennungen freistellt.

Eine allgemeine Freistellung von Haftung - geht das?

Wir wollten wissen: Reicht eine solche Erklärung aus, um uns aus der Haftung zu entlassen?

Jürgen Bock, Geschäftführer des Branchenverbands SLS, fasst zusammen:

Eigentlich kommt es immer auf den Einzelfall an

Es geht bei Verbrennungen auf dem Solarium zunächst entweder um bürgerlich-rechtliche Schadensersatzforderungen oder (denkbar) um den strafrechtlichen Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung.

Für Letzteres sind allg. Haftungsfreizeichnungen ohnehin nicht möglich.

Bei Schadensersatzforderungen sind Haftungen unabhängig von der Verschuldensfrage nicht relevant, es kommt also auf die Vertretbarkeit des Schadens durch das Studio an. Ein genereller Haftungsausschluß ist dabei nicht denkbar, da auch leichte Fahrlässigkeit u.U ausreicht. Eigentlich kommt es immer auf den Einzelfall und die entsprechende Bewertung des vorliegenden Tatbestandes an.

Eine Freistellungserklärung kann Sinn machen - bedingt

Damit kann eine Freistellungserklärung durchaus Sinn machen, wenn die
Beratung im Sinne der konkreten, individuellen Schadensvermeidung umfassend und vollständig nachzuweisen ist und der Kunde sich daran nicht hält. Offen dabei bleibt natürlich die Frage wieso der Kunde überhapt in der Lage war "sich zu verletzen?" Hier sind etliche technische Möglichkeiten denkbar, die der Freistellungserklärung entgegengehalten werden könnten. Bleibt also ein gewisses Restrisiko trotz der Haftungsfreizeichnung, das wir allg. nicht ausschließen können.

Der Grundsatz bleibt: 100%ige allgemeine Haftungsausschluss-Vereinbarungen sind schwierig - ein Restrisiko bleibt wegen der juristischen Notwendigkeit von Einzelfallentscheidungen.

Hausrecht ein Weg zur Risikovermeidung?

Denkbar wäre, erkennbare Risiken durch Ausübung des Hausrechtes zu vermeiden. Immerhin kann der Studioinhaber zur Vermeidung eigener Haftungsrisiken hiervon Gebrauch machen (wahrscheinlich sehr theoretisch).