Bundesfachverband für Besonnung
Licht ist Leben

Haftung bei Verbrennungen auf der Sonnenbank

Welche Erfolgsaussichten hat die Klage gegen ein Sonnenstudio

Immer wieder kommt es vor, dass sich Kunden im Solarium verbrennen und dann Schadensersatz und/oder Schmerzengeld einklagen (wollen). Das geschieht bei Kunden, die nicht gründlich beraten wurden, aber durchaus auch bei Kunden, die eine kompetente Erstberatung und einen detaillierten Besonnungsplan erhalten hatten.

In der Praxis werden die meisten dieser Fälle außergerichtlich verglichen oder es kommt vor Gericht zu einem Vergleich.

Verschulden muss nachgewiesen werden

Wenn es aber zum Prozess kommt, welche Aussicht auf Erfolg hat eine Klage wegen Verbrennungen auf der Sonnenbank?

Unser Experte, Rechtsanwalt Klaus Unger, fasst kurz zusammen:
 
1. Grundsätzlich erfordert ein Anspruch auf Schadensersatz ein Verschulden des Vertragspartners.
Dieses Verschulden muss der Geschädigte nachweisen.
 
Eine Gefährdungshaftung, wie sie z. B. bei Kraftfahrzeugen existiert, ist bei dem Betrieb von Solarien nicht gesetzlich geregelt.
 
Insoweit verbleibt es bei den allgemeinen Regeln der Verschuldenshaftung.
 
Bei nachweislich vorhandenen technischen Defekten und hieraus kausal herrührender Verbrennungen wäre eine Haftung des Sonnenstudiobetreibers ggf. denkbar. Von einem solchen Fall allerdings habe ich bisher nicht gehört.
 
Häufiger sind die Fälle, wonach Menschen mit sehr hellem Hauttyp bei Erstbesuch eines Sonnenstudios Mitarbeiter fragen, wie lange sie denn unter das Solarium gehen können. Werden hier falsche Angaben seitens des Personals oder des Inhabers gegenüber dem Kunden gemacht, ist, sofern dies der Geschädigte dann in einem Rechtsstreit nachweisen kann (ggf. durch Zeugenaussagen), eine Haftung wegen Verletzung von Nebenpflichten, nämlich der Aufklärung über die Dauer der Besonnung, gegeben.
 
Diese Falschberatung muss aber der Geschädigte nachweisen. Hieran scheitert es in den meisten Fällen.

Beweislast beim Kläger

2. Gerichtliche Entscheidungen sind bisher sehr selten und kaum dokumentiert (Datenbanken). Grund ist sicher, dass den angeblich Geschädigten der Nachweis eines Verschuldens des Sonnenstudiobetreibers nur selten gelingt. Eine Beweislastumkehr gibt es nicht, d. h. der Sonnenstudiobetreiber muss nicht beweisen, dass er richtig beraten hat, sondern der Geschädigte muss beweisen, dass der Sonnenstudiobetreiber bzw. dessen Mitarbeiter falsch beraten haben.

(Allerdings hat das Mannheimer Amtsgericht entschieden, dass es zu einem "ordnungsgemäßen Betreiben eines Sonnenstudios" gehört, dass die Mitarbeiterin von sich aus "erforscht", welche Sonnenbank für den Kunden am besten geeignet ist. Das gilt auch, wenn der Kunde das nicht von sich aus verlangt. - Die Red.)
 
3. Aus unserer Erfahrung heraus beruhen die meisten Verbrennungsfälle auf falscher, d. h. zu langer, Nutzung der Solarien, sind also von den Geschädigten selbst zu verantworten.

Vorsicht bei der Beratung!

Zusammenfassend: Ansprüche von vermeintlich Geschädigten werden zwar immer wieder vorgetragen, der Nachweis eines Verschuldens durch den Sonnenstudiobetreiber kann allerdings in den seltensten Fällen nicht erbracht werden. Die Verbrennungen beruhen fast ausschließlich auf zu langer Besonnung. Einzig die eventuelle falsche Beratung der Besonnungsdauer durch Mitarbeiter oder durch den Sonnenstudiobetreiber selbst könnte dazu führen, dass hier eine Haftung des Sonnenstudiobetreibers gerichtlich festgestellt wird. Insoweit sind die Mitarbeiter und die Sonnenstudiobetreiber verpflichtet, hier nach dem Grundsatz der größtmöglichen Vorsicht vorzugehen und lieber kürzere Besonnungsdauern vorzuschlagen wie eventuell zu lange.